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Einfach. Erfolgreich. Die eigene Homepage
Die eigene Homepage – optimal präsentiert auf PC, Notebook, Tablet, Smartphone

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VIEL GELERNT. DIE HOMEPAGE IST ON
Im Workshop die eigene, professionelle Homepage erstellen. Mit Spass und Fertigstellungsgarantie!

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LIVE SEMINAR: DIE EIGENE HOMEPAGE
Schritt für Schritt zur eigenen Homepage. Langfristige Lernerfolge durch Learning by Doing.

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LEARNING BY DOING
Im Firmen-Workshop die eigene Website als Marketinginstrument kennen und lieben gelernt.

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EINFACH GENIAL. GENIAL EINFACH.
Die eigene Homepage Workshop selbst erstellt, in einfachen und leicht nachvollziehbaren Schritten.

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Alte Google Analytics Daten gelöscht?

2. April 2019

Aufgrund eines aktuellen Falles hier ein Tipp zum Thema DSGVO konformer Betrieb einer Website im Zusammenhang mit Trackingtools, bspw. Google Analytics:

Nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai letzten Jahres und der damit verbundenen Problematik hinsichtlich der Notwendigkeit von opt-in- / opt-out-Lösungen beim Einsatz von Trackingtools, waren (bzw. sind noch immer) viele Webseitenbetreiber unsicher, welche Lösung sie umsetzen sollen.

Streng genommen wurde mit der neuen DSGVO die opt-in-Lösung notwendig. D.h. der Webseitenbetreiber muss eine Möglichkeit schaffen, den Webseitenbesucher VOR dem Tracken der Daten, also VOR der statistischen Erfassung, entscheiden zu lassen, ob er mit dem Speichern der Daten einverstanden ist oder nicht. Lehnt der Besucher das Speichern ab, dürfen keine Daten gespeichert / getrackt werden.
In der Praxis erfolgt dies meist mittels einer Einblendung, die fragt, ob der Besucher dem Speichern zustimmt und ggfs. welche Daten gespeichert werden dürfen. 

Da dies eine zusätzliche Hemmschwelle darstellt und viele Besucher an dieser Stelle den Besuch der Website abbrechen, wird die opt-in-Lösung teils ungern eingesetzt und lediglich die opt-out Lösung praktiziert. Rechtlich ist dies nicht konform mit der DSGVO und obwohl eine Vielzahl der Webseiten dies so handhabt, blieb die Abmahnwelle wider Erwarten aus. Es ist davon auszugehen, dass Gerichtsurteile eine klare Handlungsanweisung vorgeben werden bzw. spätestens mit der kommenden neuen ePrivacy-Verordnung Klarheit herrschen wird.
Bis dahin muss jeder Webseitenbetreiber für sich entscheiden und verantworten, wie er mit diesem Thema umgeht.

Guter Ansatz – jedoch oft nicht zu Ende gedacht

Aus diesem Grund haben viele Webseitenbetreiber (vorübergehend) alle Trackingtools deaktiviert. Es wurden danach keine weiteren Daten gesammelt und gespeichert. Was jedoch gerne vergessen wurde/wird, ist das Löschen der Daten im Google Analytics Account. In der DSGVO ist geregelt, wie lange Daten aufbewahrt werden dürfen – dementsprechend müssen die Einstellungen im Google Analytics Account angepasst bzw. die alten Daten gelöscht werden. Dies gilt eben auch für alte Daten, die aus früheren Erhebungen stammen. Dies wurde oft nicht berücksichtigt und geriet in Vergessenheit. Ist das der Fall, sollte der Webseitenbetreiber das Löschen der alten Daten bzw. des nicht mehr benötigten Accounts unbedingt nachholen.

Weitere Informationen hierzu:
https://support.google.com/analytics/answer/1009696?hl=de